Satzung der SMALL TOWN LINE DANCER e.V. In der Fassung vom 18.03.2016 |
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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr |
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Der Verein führt den Namen SMALL TOWN LINE DANCER Er hat seinen Sitz in der Stadt Pattensen bei Hannover und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins SMALL TOWN LINE DANCER e.V. Seinen Gerichtsstand hat der Verein in der Stadt Springe. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
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§ 2 Zweck |
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Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts `` steuerbegünstigte Zwecke ´´ der
Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung
des Country & Western Tanzsports. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. |
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§ 3 Ordnungen |
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Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie wird von der Mitgliederversammlung, mit einfacher Mehrheit, beschlossen und/oder geändert. |
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§ 4 Mitgliedschaft |
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1. |
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, sowie juristische Personen. |
2. |
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können dem Verein als außerordentliche Mitglieder angehören. Sie bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. |
3. |
Es gibt aktive Mitglieder. Sie nehmen aktiv am Training des Vereins teil. Es gibt passive Mitglieder. Sie nehmen nicht aktiv am Training des Vereins teil. |
4. |
Über die Aufnahme
von Mitgliedern entscheidet der Vorstand, auf Grund eines schriftlich
einzureichenden Aufnahmeantrages, mit der Mehrheit seiner anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder. Stimmberechtigt sind Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Das Stimmrecht für juristische Personen üben deren gesetzliche Vertreter aus. |
5. |
Mitgliedschaftsrechte sind nicht vererblich oder übertragbar. |
§ 5 Ernennung von Ehrenmitgliedern |
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1. |
Personen, die
sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf
Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die
Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf einer Mitgliederversammlung,
sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. |
2. |
Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit. |
3. |
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. |
§ 6 Mitgliedsbeiträge |
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1. |
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. |
2. |
Wer mit seinen Zahlungen länger
als drei Monate im Rückstand ist, kann durch den Vorstand aus dem
Verein ausgeschlossen werden. Es sei denn, dass die Zahlung
unverschuldet unterblieben ist. Näheres regelt die Geschäftsordnung. |
§ 7 Rechte und Pflichten |
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1. |
Jedes aktive Mitglied ist teilnahmeberechtigt an allen Veranstaltungen und Trainingsstunden des Vereins. |
2. |
Jedes passive Mitglied ist, außer an den Trainingsstunden, teilnahmeberechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins. |
3. |
Jedes ordentliche Mitglied ist stimm - u. wahlberechtigt in den Mitgliederversammlungen. |
4. |
Jedes Mitglied hat - Rederecht - Antragsrecht - Teilnahmerecht - Frage- und Auskunftsrecht in den Mitgliederversammlungen. |
5. |
Jedes Mitglied ist verpflichtet,
sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu
verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme
verpflichtet. |
6. |
Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet. |
7. |
Die Auftrittsbekleidungen sind Eigentum des Vereins. Sie sind beim Ausscheiden an diesen zurück zu geben. |
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft |
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1. |
Die Mitgliedschaft endet durch
freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, Verlust der
Rechtsfähigkeit der juristischen Person, oder mit dem Tod des Mitglieds. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Quartals, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, zulässig. |
2. |
Ein Mitglied kann durch
Mehrheitsbeschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden,
wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen
oder Satzungsinhalte verstoßen hat. Näheres regelt die Geschäftsordnung. |
§ 9 Organe des Vereins |
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Vereinsorgane sind: - der Vorstand - die Mitgliederversammlung |
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§ 10 Vorstand |
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Der gesamte Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Der geschäftsführende Vorstand, im Sinne des § 26 BGB besteht aus: - 1. Vorsitzende/r - 2. Vorsitzende/r - Kassenwart/in Der erweiterte Vorstand besteht aus: - Protokollführer/in - Tanztrainer/in, Übungsleiter/in |
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1. |
Jedes Vorstandsmitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist einzeln vertretungsberechtigt. |
2. |
Die Vertretungsmacht des
geschäftsführenden Vorstandes ist intern in der Weise
beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 500 €
verpflichtet ist, die Zustimmung des gesamten Vorstandes einzuholen. |
3. |
Vorstandssaufgaben können im
Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss der
Mitgliederversammlung gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §
3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. |
4. |
Die Vorstandsmitglieder und
ehrenamtlich für den Verein tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
haben einen Aufwandsentschädigungs-ersatzanspruch nach § 670 BGB
für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für
den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrkosten,
Reisekosten, Porto und Telefon. |
5. |
Sind Vorstandsmitglieder
gleichzeitig als Trainer tätig, haben Sie Anspruch auf die für die
Trainertätigkeit festgelegte Übungsleiterpauschale. Sollte es durch eine kommissarische Selbstergänzung des Vorstandes oder durch eine Wahl zu einer Bündelung von mehreren Vorstandsämtern auf eine Person kommen, so hat das Vorstandsmitglied trotzdem nur eine Stimme im Vorstand. |
§ 11 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes |
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Der Vorstand ist für alle
Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht anderen Organen
durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
die - Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung. - Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung. - Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, sowie der Vorlage einer Jahresplanung. - Entscheidung über Aufnahmeanträge sowie Ausschlüssen von Mitgliedern. - Planung von Veranstaltungen wie z.B. Line Dance Abenden, Workshops und Freizeitaktivitäten. - Bereitstellung von Räumlichkeiten zu Trainingszwecken. - Der Vorstand kann Ordnungen verfassen und vorbereiten, die der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden. |
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§ 12 Wahl des Vorstandes |
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1. |
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. |
2. |
Es wird zunächst der
1.Vorsitzende gewählt; er kann den Mitgliedern seine Vorstellungen über
die weitere Zusammensetzung des Vorstandes unterbreiten. Die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder kann einzeln oder als Blockwahl durc |
3. |
Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder des Vereins werden. |
4. |
Der Vorstand wird für die Zeit
von 2 Jahren gewählt, und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Sollte ein
Vorstandsmitglied innerhalb seiner Amtszeit aus dem Vorstand
ausscheiden, so hat der Vorstand das Recht, für dieses Amt bis zur
nächsten Vorstandswahl, einen kommissarischen Vertreter/in einzusetzen. |
5. |
Kann ein Vorstandsamt bei den
Wahlen nicht besetzt werden, so kann der Vorstand dessen Aufgaben einem
anderen Vorstandsmitglied, bis zur nächsten Vorstandswahl, übertragen. |
6. |
Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt im Vorstand. |
Näheres regelt die Geschäftsordnung. |
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§ 13 Vorstandssitzungen |
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1. |
Der gesamt Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2.Vorsitzenden einberufen werden. |
2. |
Er ist beschlussfähig, wenn
mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind und entscheidet mit
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
1.Vorsitzenden bzw. seines Stellvertreters. |
3. |
Über die Sitzung ist ein
Protokoll zu führen, welches vom Schriftführer und dem Vorsitzenden,
oder seinem Stellvertreter, unterzeichnet wird. |
4. |
Ein Vorstandsbeschluss kann ggf.
auf schriftlichem Wege, fernmündlich oder per E-Mail gefasst werden,
wenn alle Vorstandsmitglieder Ihre Zustimmung zu der zu beschließenden
Regelung erklären. |
§ 14 Ordnungsmaßnahmen |
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1. |
Der Vorstand kann auf Antrag
eines Vorstandsmitgliedes, gegen ein Mitglied das dass Ansehen des
Vereins schädigt, seinen Interessen und Beschlüssen zuwider handelt
oder wegen unsportlichem Verhalten, Ordnungsmaßnahmen androhen und
aussprechen. Diese sind beschränkt auf: - Gegen das Mitglied einen schriftlichen Verweis aussprechen. - Gegen das Mitglied eine Geldbuße in Höhe von € 50,00 verhängen. - Das Mitglied aus dem Verein ausschließen. |
2. |
Der Ausspruch der Ordnungsmaßnahme ist dem betroffenen Mitglied per Einschreibebrief bekannt zu geben. |
3. |
Gegen den Verweis und gegen den
Ausschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die nächste
Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet. |
§ 15 Mitgliederversammlung |
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1. |
Höchstes Organ des Vereins ist
die Mitgliederversammlung. Die laufenden Aufgaben werden von ihr auf
den Vorstand übertragen. Der Vorstand kann jederzeit eine
Mitgliederversammlung einberufen. |
2. |
Innerhalb des ersten Quartals
eines Geschäftsjahres, wird eine ordentliche Mitgliederversammlung als
Jahreshauptversammlung durchgeführt. Der Vorstand hat die Mitglieder, 6
Wochen vor der Versammlung, schriftlich über den Termin der
Mitgliederversammlung zu informieren. Sie wird dann vom Vorstand unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe
der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die
Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. |
3. |
Das Mitglied gilt als
ordnungsgemäß eingeladen, wenn das Einladungsschreiben an die letzte,
vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse, gerichtet wurde. |
4. |
Über die Mitgliederversammlung
ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden oder dem jeweiligen
Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, Den Versammlungsleiter/in, Den Protokollführer/in, Die Zahl der erschienenen Mitglieder, Die Tagesordnung, Die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. |
5. |
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder
einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter
Angabe von Gründen verlangen. |
6. |
Die Mitgliederversammlung wird
von der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei deren oder dessen
Verhinderung von ihrer oder seiner Stellvertretung geleitet. Ist keiner
dieser Vorstandsmitglieder anwesend so übernimmt ein anderes
Vorstandsmitglied die Versammlungsleitung. |
7. |
Die Mitgliederversammlung ist
ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfachen Mehrheiten der
anwesenden Mitglieder gefasst. Hierbei gelten nur die abgegebenen
gültigen Stimmen. |
Näheres regelt die Geschäftsordnung. |
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§ 16 Kassenprüfer |
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1. |
Die Mitgliederversammlung wählt
2 Kassenprüfer und einen Vertreter/in für die Amtsdauer von 2
Jahren. Diese überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. |
2. |
Eine Prüfung hat mindestens
einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist der Vorstand
schriftlich zu informieren und es ist in der Jahreshauptversammlung
darüber zu berichten. |
3. |
Die Kassenprüfenden erstatten
der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei
ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der
Kassenwartin oder des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder. |
4. |
Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Eine Wiederwahl ist zulässig. |
§ 17 Änderung der Satzung |
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1. |
Die Satzung des Vereins kann nur
auf einer Jahreshauptversammlung mit Zustimmung von ¾ der
anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder geändert werden. |
2. |
Anträge auf Satzungsänderung
müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden
Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. |
§ 18 Auflösung des Vereins |
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1. |
Über die Auflösung des Vereins
beschließt die Jahreshauptversammlung mit der Zustimmung von ¾
der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. |
2. |
Bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks, fällt das
Vermögen des Vereins an die Stadt Pattensen, die das Vermögen
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu
verwenden hat. |
§ 19 Inkrafttreten der Satzung |
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Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. |
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